Finanzministerkonferenz fordert schnelle Gesetzesänderung bei „Share Deals“

„Beim Erwerb eines Eigenheims muss Grunderwerbssteuer gezahlt werden. Bei der Übertragung großer Gewerbeimmobilien oder zahlreicher Wohnungen wird die Steuer immer wieder umgangen. Das Steuerschlupfloch bei so genannten Share Deals muss schleunigst gestopft werden,“ fordert Finanzsenator Dietmar Strehl im Anschluss an die heutige (30. Januar 2020) Finanzministerkonferenz. Die FinanzministerInnen haben auf Initiative Bremens die Bundesregierung aufgefordert, Druck bei der anstehenden Gesetzesänderung zu machen. Dietmar Strehl: „Das ist ein Beitrag zur Steuergerechtigkeit – das Gesetzgebungsverfahren darf nicht auf die lange Bank geschoben werden!“

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde nach der positiven Stellungnahme des Bundesrates und der öffentlichen Anhörung und Sitzung des Finanzausschusses im Oktober 2019 nicht weiter beraten. Dietmar Strehl erinnert daran, dass sich die Finanzministerkonferenz bereits 2018 für eine gesetzliche Regelung in Sachen „Share Deals“ ausgesprochen hat: „Wir müssen zeitnah reagieren, wenn Steuerschlupflöcher erkannt werden. Im Interesse der zu erwartenden Steuereinnahmen und der Steuergerechtigkeit.“

Monika Heinold, Finanzministerin von Schleswig-Holstein, betont: „Der vorliegende Gesetzentwurf muss zügig beschlossen werden. Die darin enthaltenen Maßnahmen zur Schließung von Steuerschlupflöchern dürfen nicht verwässert werden.“

“Ein Zurück auf Los darf es bei der Reform der Grunderwerbsteuer nicht geben. Dieses Gesetz wäre ein erster wichtiger Schritt, um Steuervermeidung einzudämmen,“ sagt die baden-württembergische Finanzministerin Edith Sitzmann. “Wir wollen die Schlechterstellung privater Erwerber von Immobilien gegenüber gewerblichen Erwerbern beenden.”

Der Entwurf der Bundesregierung sieht vor, dass der indirekte Erwerb von Grundstücken über die Beteiligung an einer grundstückhaltenden Gesellschaft nur dann nicht von der Grunderwerbsteuer erfasst werden soll, wenn weniger als 90 Prozent der Beteiligung an der Gesellschaft erworben werden. Diese Obergrenze darf in den nächsten zehn Jahren nicht überschritten werden. Bisher gelten eine Beteiligungsgrenze von 95 Prozent und ein Zeitraum von fünf Jahren.