Drohnenaufnahmen sind nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

Drohnenaufnahmen

Mit einer Drohne gefertigte Aufnahmen aus der Luft von urheberrechtlich geschützten Werken sind nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt. Mit dieser Entscheidung bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) nun das Urteil der Vorinstanz (OLG Hamm Urt. v. 27.4.2023, Az.: 4 U 247/21). Die Revision hatte damit keinen Erfolg (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az. I ZR 67/23).

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Panoramafreiheit unterfallen. (Urteil vom 23. Oktober 2024 – I ZR 67/23)

In einem urheberrechtlichen Streit 2023 zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass Drohnenaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind.

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst verklagte den Verlag auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. In zwei vom Verlag veröffentlichten Büchern werden Kunstwerke auf Bergehalden im Ruhrgebiet vorgestellt. Der Verlag verwendete Fotografien der strittigen Kunstwerke „Sonnenuhr mit Geokreuz“, „Spurwerkturm“, „Nachtzeichen“, „Himmelstreppe“, „Tetraeder“ und „Landmarke Geleucht“, die mit einer Drohne aufgenommen wurden. Eine Lizenz für diese Bilder hatte der Verlag vor der Veröffentlichung nicht bei der Klägerin erworben. Stattdessen vertrat der Verlag die Auffassung, dass die Verwendung der Fotografien durch die Panoramafreiheit des Urheberrechtsgesetzes gedeckt sei.

Das Landgericht Bochum gab der Klage in vollem Umfang statt. Mit ihrer Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm verfolgte die Beklagte das Ziel, die Klage abzuweisen. Der 4. Zivilsenat, zuständig für das Urheberrecht, bestätigte weitgehend das Urteil des Landgerichts, reduzierte jedoch den Schadensersatz geringfügig. Die Panoramafreiheit gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gestattet zwar auch die gewerbliche Nutzung von Fotografien, die unter diesen Schutz fallen. Im Rahmen der Panoramafreiheit ist es zulässig, Werke, die sich dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, unter anderem durch Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Kunstwerke in diesem Fall befinden sich tatsächlich an öffentlichen Orten, da die Bergehalden entweder öffentlich zugänglich sind oder von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus eingesehen werden können.

Allerdings beschränkt die Panoramafreiheit die Nutzung auf solche Perspektiven, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Der Luftraum gehört nicht dazu. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung anderer Perspektiven – wie etwa eine Drohne – ist nicht von der Panoramafreiheit gedeckt. Der Bundesgerichtshof hat bereits in einem früheren Urteil entschieden, dass der Einsatz einer Leiter nicht unter die Panoramafreiheit fällt. Für Drohnen gilt nichts anderes.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Beklagte die Verbreitung der Drohnenbilder unterlassen muss und der Klägerin Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr von 1.824 Euro sowie Abmahnkosten in Höhe von gut 2.000 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen, zu zahlen hat.

Da es damals keine höchstrichterliche Entscheidung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit gab, ließ der Senat die Revision zu. Der Verlag legte Revision zum Bundesgerichtshof ein, weshalb das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm noch nicht rechtskräftig war.